Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 17 Sonstige Angaben
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/17#abs-1 (1) Wird durch eine Urkunde der Inhalt einer anderen Urkunde berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, so ist bei den Eintragungen zu diesen Urkunden auf die jeweils andere Eintragung zu verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/17#abs-2 (2) Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, soweit diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen. Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.