Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 11 Angaben zur Amtsperson
Stand: 01.01.2022
Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.