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§ 11 NotAktVV — Angaben zur Amtsperson

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Amtsperson sind anzugeben

1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.