Gesetze / Nordsee-Befahrensverordnung
NordSBefV§ 8 Ausnahmen und Befreiungen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NordSBefV/8#abs-1 (1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NordSBefV/8#abs-2 (2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NordSBefV/8#abs-3 (3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn
Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NordSBefV/8#abs-4 (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen