Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nichtraucherschutzgesetz NRW
NiSchG NRW§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NiSchG%20NRW/5#abs-1 (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NiSchG%20NRW/5#abs-2 (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NiSchG%20NRW/5#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NiSchG%20NRW/5#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NiSchG%20NRW/5#abs-5 (5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.