Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/90#abs-1 (1) Der Gesamteintragungsleiter prüft die Niederschriften der Landeseintragungsausschüsse, stellt nach den Niederschriften der Kreiseintragungsausschüsse und der Landeseintragungsausschüsse das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens zusammen und erstattet dem Gesamteintragungsausschuß Bericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/90#abs-2 (2) Der Gesamteintragungsausschuß ermittelt das Eintragungsergebnis in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens und stellt fest
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/90#abs-3 (3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.