Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung
NeuGlV§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/88#abs-1 (1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/88#abs-2 (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest
Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen in den von den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzunehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/88#abs-3 (3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl
enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NeuGlV/88#abs-4 (4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.