Gesetze / Neugliederungsdurchführungsverordnung NeuGlV § 100 Inkrafttreten Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.