Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsverordnung Naturschutz

NatSchZuVO

§ 4 Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen über das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG ist die oberste Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, die das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz (als Teil der Nationalparkregion Sächsische Schweiz) betreffen. Abweichend von Satz 1 ist die obere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, die ausschließlich Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Sächsische Schweiz enthalten.

§ 3 § 5