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NatSchZuVO

§ 2 Aufgaben des Staatsbetriebes Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete hat im Rahmen der Verwaltung der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ und der Biosphärenreservate innerhalb seines Wirkungsbereiches die Aufgaben,

1. Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;

2. fachliche Stellungnahmen zu den in § 48 Abs. 2 SächsNatSchG aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;

3. Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;

4. Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu den Zielen der Schutzgebiete durchzuführen sowie Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse der Tätigkeit der Schutzgebietsverwaltung zu unterrichten sowie im Gebiet die Besucher der freien Landschaft durch den Einsatz der Schutzgebietswacht zu betreuen;

5. bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken;

6. die Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 1 BNatSchG vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist;

7. bei der Biotopkartierung nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze nach § 1 Nr. 6 des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mitzuwirken;

8. die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 BNatSchG bekannt werden;

9. die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragsteller in Verfahren nach §§ 34 bis 36 BNatSchG sowie § 23 Abs. 3 SächsNatSchG oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;

10. bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“ oder bei Maßnahmen nach § 32 Abs. 4 BNatSchG mitzuwirken;

11. Bewirtschaftungspläne (Managementpläne) im Sinne von § 32 Abs. 5 BNatSchG aufzustellen oder, soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach § 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG mitzuwirken;

12. Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;

13. fachliche Grundlagen für Förderschwerpunkte und -maßnahmen zu erarbeiten sowie bei Fördermaßnahmen zu beraten, diese zu bewerten, fachlich zu begleiten und ihren Erfolg zu kontrollieren.

§ 1 § 3