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# § 5 NatSchWV (Bayern) — Beendigung des Dienstverhältnisses

Naturschutzwachtverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Dienstverhältnis endet

1. durch Ablauf der in der Bestellungsurkunde angegebenen Amtszeit,

2. durch Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Angehörigen der Naturschutzwacht,

3. durch Widerruf der Bestellung; die Bestellung soll nur bei Eintreten oder Bekanntwerden von Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, oder aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden.

(2) Die Berechtigung, das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen, endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dienstabzeichen und Dienstausweis sind im Fall des Satzes 1 unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 5 NatSchWV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/5

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