Gesetze / Landesrecht Bayern / Naturschutzwachtverordnung

NatSchWV

§ 1 Bestellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/1#abs-1 (1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden auf ihren Antrag hin von der unteren Naturschutzbehörde bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich, sie kann auf eine bestimmte Amtszeit beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/1#abs-2 (2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei Antritt ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 2