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# § 2 NatSchWV (Bayern) — Persönliche und fachliche Eignung

Naturschutzwachtverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten.

(2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, bei der sie eingesetzt werden.

(3) Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen über ausreichende Kenntnisse der über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen.

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Zitiervorschlag: § 2 NatSchWV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/2

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