(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden auf ihren Antrag hin von der unteren Naturschutzbehörde bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich, sie kann auf eine bestimmte Amtszeit beschränkt werden.
(2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei Antritt ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.