Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutz-Ausgleichsverordnung
NatSchAVO§ 7 Verwendung der Ausgleichsabgabe
Stand: 26.08.2026
Die Ausgleichsabgabe ist ausschließlich an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu zahlen und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG zu verwenden.