Die Ausgleichsabgabe ist ausschließlich an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu zahlen und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG zu verwenden.
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Die Ausgleichsabgabe ist ausschließlich an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu zahlen und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG zu verwenden.