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§ 7 NatSchAVO (Sachsen) — Verwendung der Ausgleichsabgabe

Naturschutz-Ausgleichsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausgleichsabgabe ist ausschließlich an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten Naturschutzfonds zu zahlen und unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG zu verwenden.