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NatSchAVO

§ 5 Höhe der Ausgleichsabgabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/5#abs-1 (1) Im Falle des § 4 Abs. 2 erfolgt die Berechnung der Höhe der Ausgleichsabgabe nach Dauer und Schwere des Eingriffs nach folgendem Verfahren:

1. Die durch den Eingriff beeinträchtigten Flächen sowie die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehenen Flächen sind zu erfassen und als Gesamtfläche festzustellen.

2. Die Gesamtfläche ist nach ihren Teilflächen den Flächennutzungstypen gemäß Anlage (A0 bis A10) zuzuordnen.

3. Für jede Teilfläche ist die Wertigkeit durch Summenbildung der Wertzahl des Flächennutzungstyps gemäß Anlage (A) und einer oder mehrerer Wertzahlen der Flächenfunktionen gemäß Anlage (B) festzustellen.

4. Für jede Teilfläche ist die jeweilige Wertigkeit mit der Flächengröße in Quadratmetern zu multiplizieren. Das Produkt stellt den Teilflächenwert dar.

5. Für die Gesamtfläche ist die Summe der Teilflächenwerte als Gesamtflächenwert vor dem Eingriff zu berechnen.

6. Die Schritte 2. bis 5. sind zur Ermittlung des Gesamtflächenwertes für den Endzustand nach § 2 Abs. 2 Satz 4 erneut durchzuführen.

7. Aus dem Gesamtflächenwert nach Nummer 5 und dem Gesamtflächenwert nach Nummer 6 ist die Differenz zu bilden und diese mit 10 zu multiplizieren.

8. Das nach Nummer 7 ermittelte Ergebnis entspricht vorbehaltlich des Absatzes 3 der in EUR zu entrichtenden Ausgleichsabgabe.

9. Zum Vergleich mit den Grenzwerten nach Absatz 3 ist die Ausgleichsabgabe auf die vom Eingriff betroffenen Quadratmeter der Gesamtfläche nach Nummer 1 umzulegen.

10. Ergibt die Berechnung nach Nummer 9 einen Betrag, der höher oder niedriger ist als die in Absatz 3 festgesetzten Grenzwerte, so gilt für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe anstelle des nach Nummer 9 ermittelten Betrages der jeweilige Grenzwert.

11. Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/5#abs-2 (2) Im Falle des § 4 Abs. 3 wird die Höhe der Ausgleichsabgabe nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wie folgt berechnet:

Wird nach Beendigung des Eingriffs das Landschaftsbild nicht vollständig wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet, werden

a) bei nachhaltigen und geringen Beeinträchtigungen 1 vom Hundert der Baukosten oder 0,051 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials,

b) bei nachhaltigen und teilweise erheblichen Beeinträchtigungen 3 vom Hundert der Baukosten oder 0,153 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials,

c) bei nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen 5 vom Hundert der Baukosten oder 0,256 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials

als Ausgleichsabgabe festgesetzt.

Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/5#abs-3 (3) Für die Höhe der Ausgleichsabgabe gelten folgende Grenzwerte:

1. im Falle des § 4 Abs. 2 ein Mindestbetrag von 0,51 EUR und ein Höchstbetrag von 2,56 EUR pro Quadratmeter der direkt in Anspruch genommenen Fläche;

2. im Falle des § 4 Abs. 2 bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch Eingriffe, insbesondere in nach §§ 16, 17, 18 und 21 SächsNatSchG geschützten Gebieten, ein Höchstbetrag von 10,23 EUR pro Quadratmeter der durch den Eingriff direkt in Anspruch genommenen Fläche;

3. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 1 ein Mindestbetrag von 1 vom Hundert und ein Höchstbetrag von 5 vom Hundert der Baukosten;

4. im Falle des § 4 Abs. 3 Nr. 2 ein Mindestbetrag von 0,051 EUR und ein Höchstbetrag von 0,256 EUR pro Kubikmeter des entnommenen Materials.

Bei Vorhaben, die in besonderem Maße dem öffentlichen Interesse dienen, kann die Ausgleichsabgabe ohne Durchführung des Berechnungsverfahrens nach Absatz 1 und 2 bis zur Hälfte des unteren Grenzwertes festgesetzt werden.

Der errechnete Betrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/5#abs-4 (4) Im Falle des § 4 Abs. 4 sind die ermittelten Beträge zusammenzuzählen. Als Ausgleichsabgabe sind 66 vom Hundert der Summe festzusetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/5#abs-5 (5) Bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit durch Abschläge zu berücksichtigen. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit richtet sich insbesondere nach

1. den Standortbedingungen des Vorhabens,

2. der allgemeinen Markt- und Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges,

3. den zusätzlichen standortbedingten Belastungen des Vorhabens durch besondere Leistungen für den Umweltschutz oder durch besondere Auflagen des Umweltschutzes und

4. den besonderen betrieblichen Verhältnissen des Eingriffsverursachers.

Oberste Grenze der Ausgleichsabgabe ist der Wert von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die hätten angeordnet werden müssen, wenn solche Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 und 3 SächsNatSchG hätten festgesetzt werden dürfen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/5#abs-6 (6) Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach der Anlage nicht bewertet werden können (zum Beispiel Tierdurchlässe, Grünbrücken und andere Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes und der Landschaftspflege), sind von der ermittelten Ausgleichsabgabe abzuziehen.

§ 4 § 6