Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 18 Naturdenkmäler (zu § 28 BNatSchG)
Stand: 26.08.2026
Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.