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NatSchAVO

§ 3 Ersatzmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-1 (1) Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 3 SächsNatSchG sind anzuordnen, wenn und soweit unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht in funktional gleichartiger Weise nach § 2 ausgeglichen werden können. Bei Eingriffen in Braunkohlenplangebieten sind Ersatzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen im Absenkungsbereich des obersten Grundwasserleiters sowie die

Durchführung oder Finanzierung eingriffsbedingter landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen und deren Erfolgskontrolle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-2 (2) Die Ersatzmaßnahmen können auf mehrere Flächen verteilt und verschiedenartig ausgestaltet sein. Der naturräumliche Bezug zum Eingriffsort ist hierbei durch eine Bevorzugung von funktional abhängigen gegenüber funktional unabhängigen Standorten zu verwirklichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-3 (3) Ersatzmaßnahmen sind insbesondere:

1. die Beseitigung bestehender Landschaftsschäden, die von einem Dritten nicht oder nicht mehr verlangt werden kann,

2. Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung oder Regeneration des Landschaftsteiles führen,

3. Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-4 (4) Ersatzmaßnahmen müssen die Festsetzungen insbesondere von Landschafts- oder Grünordnungsplänen für das betroffene Gebiet berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-5 (5) Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in geschützte Teile von Natur und Landschaft sollen in funktionalem Zusammenhang zum Schutzgebiet unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung und etwaiger Pflege- und Entwicklungspläne durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-6 (6) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchAVO/3#abs-7 (7) Soweit Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig möglich sind, ist die Ausgleichsabgabe nach §§ 4 bis 6 festzusetzen.

§ 2 § 4