(1) Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 3 SächsNatSchG sind anzuordnen, wenn und soweit unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht in funktional gleichartiger Weise nach § 2 ausgeglichen werden können. Bei Eingriffen in Braunkohlenplangebieten sind Ersatzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen im Absenkungsbereich des obersten Grundwasserleiters sowie die
Durchführung oder Finanzierung eingriffsbedingter landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen und deren Erfolgskontrolle.
(2) Die Ersatzmaßnahmen können auf mehrere Flächen verteilt und verschiedenartig ausgestaltet sein. Der naturräumliche Bezug zum Eingriffsort ist hierbei durch eine Bevorzugung von funktional abhängigen gegenüber funktional unabhängigen Standorten zu verwirklichen.
(3) Ersatzmaßnahmen sind insbesondere:
1. die Beseitigung bestehender Landschaftsschäden, die von einem Dritten nicht oder nicht mehr verlangt werden kann,
2. Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung oder Regeneration des Landschaftsteiles führen,
3. Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds.
(4) Ersatzmaßnahmen müssen die Festsetzungen insbesondere von Landschafts- oder Grünordnungsplänen für das betroffene Gebiet berücksichtigen.
(5) Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in geschützte Teile von Natur und Landschaft sollen in funktionalem Zusammenhang zum Schutzgebiet unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnung oder Satzung und etwaiger Pflege- und Entwicklungspläne durchgeführt werden.
(6) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Soweit Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig möglich sind, ist die Ausgleichsabgabe nach §§ 4 bis 6 festzusetzen.