Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
NatSGSpreewV§ 7 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.10.2021 – 22/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 – OVG 11 S 90/21Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/7#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/7#abs-2 (2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.