Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"
NatSGSchorfhV§ 7 Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSchorfhV/7#abs-1 (1) Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSchorfhV/7#abs-2 (2) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSchorfhV/7#abs-3 (3) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter: