(1) Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen.
(2) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus:
(3) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter: