Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"
NatSGSchorfhV§ 4 Schutzzweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSchorfhV/4#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSchorfhV/4#abs-2 (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSchorfhV/4#abs-3 (3) Die nachstehend näher beschriebenen Gebiete werden als Naturschutzgebiete oder Totalreservate zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes wegen der jeweils angegebenen besonderen Eigenschaften unter Schutz gestellt. Im einzelnen werden folgende Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Totalreservate geschützt: