Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
NatPsSchweizV§ 9 Einvernehmen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
1.
der Aufstellung von Bauleitplänen
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.