Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
NatPsSchweizV§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/2#abs-1 (1) Zum Nationalpark gehören die fast geschlossenen Wald-Fels-Gebiete der Vorderen und Hinteren Sächsischen Schweiz mit Felsrevieren, Tafelbergen, Ebenheiten, Schlüchten und Tälern des Quadersandsteins einschließlich Kuppen und Hanglagen aus Basalt und Granit. Einbezogen sind die natürlichen und naturnahen Wasserläufe und Uferzonen von Kirnitzsch und Polenz mit ihrem ausgeprägten Wildbachcharakter und deren Zuflüsse sowie am Rand liegende, teilweise stark hängige und strukturierte Offenlandbereiche in enger Verzahnung zu Waldflächen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Nationalparkes verlaufen wie folgt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/2#abs-3 (3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird das Betriebsgelände Bandstahlveredlung Porschdorf am Eingang des Polenztales ausgegrenzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in Forstkarten M 1:25.000 (Stand 01. Januar 1986) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und der Kreisverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.