Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

NatPsSchweizV

§ 1 Festsetzung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/1#abs-1 (1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/1#abs-2 (2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".

→§ 2