Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
NatPsSchweizV§ 1 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/1#abs-1 (1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPsSchweizV/1#abs-2 (2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".