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§ 1 NatPsSchweizV — Festsetzung

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".