Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUORegWildV§ 9 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.