Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
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Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.