Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Nationalparkgesetz Unteres Odertal

NatPUOG

§ 6 Pufferzone

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/6#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“ erfüllt zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen Pufferfunktionen für den Nationalpark. Im Landschaftsschutzgebiet sollen auch eine umweltverträgliche Regionalentwicklung, eine natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und ein Umwelt schonender Tourismus angestrebt und gefördert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPUOG/6#abs-2 (2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes „Nationalparkregion Unteres Odertal“ an die Nationalparkgrenze anzupassen.

§ 5 § 7