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§ 6 NatPUOG (Brandenburg) — Pufferzone

Nationalparkgesetz Unteres Odertal

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“ erfüllt zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen Pufferfunktionen für den Nationalpark. Im Landschaftsschutzgebiet sollen auch eine umweltverträgliche Regionalentwicklung, eine natur- und landschaftsverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und ein Umwelt schonender Tourismus angestrebt und gefördert werden.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes „Nationalparkregion Unteres Odertal“ an die Nationalparkgrenze anzupassen.