Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Fischerei im Nationalpark „Unteres Odertal“
NatPUOFischV§ 10 Befreiung
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten und
Geboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag
gemäß § 19 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.