Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
NatPSchaalseeV§ 4 Schutzzone
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Naturparkes wird zunächst nur in die Schutzzonen II und III gegliedert. Die Schutzzone I ist nicht ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) umfaßt folgende Bereiche, die als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die übrigen nicht zur Zone II gehörenden Bereiche. Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/4#abs-4 (4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.