Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"
NatPSchaalseeV§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/2#abs-1 (1) Kernstück des Naturparkes ist der Schaalsee mit einer Reihe von Inseln und Halbinseln und den nördlich anschließenden Seen, Mooren und Wäldern.
Einbezogen in den Naturpark wird die Seenkette des Neuenkirchner und Boissower Sees sowie die zwischen dem Schaalsee und dieser Seenkette liegende Heckenlandschaft mit Waldresten, Kesselmooren, Feuchtwiesen und Hutungsresten. Außerdem gehört die stärker reliefierte vorwiegend ackerbaulich genutzte Moränenlandschaft zwischen Ratzeburger und Röggeliner See zum Naturpark.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/2#abs-2 (2) Die äußere Umgrenzung des Naturparks verläuft wie folgt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPSchaalseeV/2#abs-3 (3) Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Naturparkes in Karten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Hagenow, Gadebusch und Grevesmühlen sowie bei der Naturparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.