Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"
NatPMüritzV§ 4 Schutzzonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) gliedert sich in die Teile Ia und Ib. Als Schutzzone Ib sind die Flächen der Schutzzone I bezeichnet, die derzeitig noch von der Sowjetischen Armee als Truppenübungsplätze genutzt werden. Die Flächen der Schutzzone I werden wie folgt beschrieben:
Die Flächen der Schutzzone Ib werden wie folgt beschrieben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/4#abs-3 (3) Als Schutzzone II (Pflegezone) werden folgende Flächen ausgewiesen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/4#abs-4 (4) Die Schutzzone III (Entwicklungszone) umfaßt alle übrigen Flächen. Teile von ihnen werden nach Maßgabe des gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes mittel- bis langfristig zu Schutzzone I oder Schutzzone II entwickelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/4#abs-5 (5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 angeführten Karten eingetragen.