Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"
NatPMüritzV§ 3 Schutzzweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/3#abs-1 (1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:
-
die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,
-
der Erhalt von Feuchtbiotopen,
-
die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,
-
Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,
-
der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,
-
die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/3#abs-2 (2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.