Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"

NatPMüritzV

§ 3 Schutzzweck

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/3#abs-1 (1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:

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die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,
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der Erhalt von Feuchtbiotopen,
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die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,
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Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,
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der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,
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die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/3#abs-2 (2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.

§ 2 § 4