Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"
NatPMüritzV§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/2#abs-1 (1) Der Müritz-Nationalpark repräsentiert einen wesentlichen Ausschnitt der Mecklenburgischen Seenplatte im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren.
Er umfaßt großflächig waldbestandene Endmoränen-, Sander- und Niederungslandschaften, in denen eine mannigfaltige und häufig noch ursprüngliche Naturausstattung erhalten ist.
Lebensgrundlage für die vielen hier noch vorkommenden gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und gleichzeitig einen besonderen landschaftlichen Reichtum stellen die vielen Seen und Moore dar. Hohe Bedeutung hat das Gebiet für die Erhaltung einer Reihe in Mitteleuropa überaus gefährdeter Großvogelarten (wie Seeadler, Fischadler, Kranich, Schwarzstorch).
Das Territorium ist dünn besiedelt und wird auf Grund geringer Eignung nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/2#abs-2 (2) Der Müritz-Nationalpark besteht aus den zwei Teilflächen Müritz und Serrahn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/2#abs-3 (3) Folgende Flächen, die innerhalb der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, gehören nicht zum Nationalpark:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPM%C3%BCritzV/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in folgenden Karten rot eingetragen:
Forstgrundkarten