Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
NatPJasmundV§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/2#abs-1 (1) Der Nationalpark Jasmund umfaßt mit dem von Buchenwäldern bedeckten reliefierten Kreidehorst der Halbinsel Jasmund einschließlich der Kreidesteilküste eine einzigartige Landschaft, die zu den letzten Naturlandschaften Mitteleuropas gehört. Quellen, Bäche, Moore und Kreidekliffs sind mannigfaltige Lebensräume für eine außerordentliche Vielfalt an seltenen und biogeographisch bemerkenswerten Pflanzen- und Tierarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/2#abs-2 (2) Die Grenze des Nationalparkes hat folgenden Verlauf:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/2#abs-3 (3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird die Ortslage Hagen mit den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgegrenzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/2#abs-4 (4) Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüberhinaus ist die Grenze des Nationalparkes in der Topographischen Karte 1:10.000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und bei der Kreisverwaltung Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.