Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
NatPJasmundV§ 1 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/1#abs-1 (1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPJasmundV/1#abs-2 (2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".