nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NatPJasmundV — Festsetzung

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".