Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
NatPDrömlV§ 4 Schutzzonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Naturparkes wird in 3 Schutzzonen gegliedert:
| Die Schutzzone I | (Kernzone) |
| Die Schutzzone II | (Entwicklungszone) |
| Die Schutzzone III | (Erholungszone) |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/4#abs-2 (2) Als Schutzzone I (Kernzone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ohne jegliche Nutzung (Totalreservat) ausgeschieden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/4#abs-3 (3) Als Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/4#abs-4 (4) Die Schutzzone III (Erholungszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt alle übrigen Flächen des Naturparks in seiner äußeren Umgrenzung außer den Flächen der Schutzzonen I und II.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/4#abs-5 (5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.