Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
NatPDrömlV§ 5 Gebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/5#abs-1 (1) Im Naturpark gelten nachfolgende allgemeingültige Gebote:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/5#abs-2 (2) Spezielle Gebote für Schutzzone I:
In der Schutzzone I des Naturparkes ist die ungestörte natürliche Entwicklung der Lebensgemeinschaften und ihrer Pflanzen- und Tierarten zu sichern. Jegliche Nutzung natürlicher Ressourcen sowie Pflegeeingriffe sind ausgeschlossen. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um eine möglichst schnelle Überführung in einen weitgehend unbeeinflußten Naturzustand zu erreichen. Deshalb sind vorhandene bauliche Anlagen in dieser Zone zu entfernen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/5#abs-3 (3) Spezielle Gebote für Schutzzone II:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/5#abs-4 (4) Spezielle Gebote für Schutzzone III:
In der Schutzzone III sind alle Maßnahmen geboten, die einer Abwendung negativer Auswirkungen aller Art auf die Zonen I und II und dem landschaftsverträglichen Bildungstourismus dienen.
Dazu gehören: