(1) Das Gebiet des Naturparkes wird in 3 Schutzzonen gegliedert:
| Die Schutzzone I | (Kernzone) |
| Die Schutzzone II | (Entwicklungszone) |
| Die Schutzzone III | (Erholungszone) |
(2) Als Schutzzone I (Kernzone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ohne jegliche Nutzung (Totalreservat) ausgeschieden:
Die Grenze bildet:
Die Grenze bildet:
Nach Überqueren der Ohre bildet ein Graben in nordöstlicher Richtung, der auf den Weg zur Schwarzen Brücke trifft, die Nordgrenze.
(3) Als Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen:
Die Grenze bildet:
Die Grenze bildet:
Der Bauerngraben bildet dann die Grenze bis zur Asphaltstraße. Die Grenze wird auf der Asphaltstraße bis 200 m südlich der Spohnstiegbrücke fortgesetzt.
Die Grenze bildet:
Die Grenze bildet:
Die Grenze bildet:
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt alle übrigen Flächen des Naturparks in seiner äußeren Umgrenzung außer den Flächen der Schutzzonen I und II.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.