Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 13a
Stand: 17.04.2021
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
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Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
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