§ 20 Koordinierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/20#abs-1 (1) Die Länder stellen sicher, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann. Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/20#abs-2 (2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/20#abs-3 (3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden.
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Änderungsverlauf
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05.12.2013 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I 4043)
BGBl. 2013 I S. 4043
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