Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4043
BGBl. 2013 I S. 4043 · 107.861 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 5. Dezember 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Ab-
satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2
Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des
§ 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7
Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2
und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch
Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10
Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch
Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
Artikel 1
Verordnung
über das Anzeige- und
Erlaubnisverfahren für Sammler,
Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Anforderungen an
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 3 Zuverlässigkeit
§ 4 Fachkunde von Anzeigepflichtigen
§ 5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
§ 6 Sachkunde des sonstigen Personals
Abschnitt 3
Anzeige durch
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 7 Anzeigeverfahren
§ 8 Elektronisches Anzeigeverfahren
Abschnitt 4
Erlaubnis für Sammler,
Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen
§ 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung
§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung
§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Mitführungspflicht
§ 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 14 Behördenregister
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Lehrgangsinhalte
(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 3
Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2
und 5)
Anlage 2 Vordruck für die Anzeige
(zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 16 Absatz 1
Satz 2)
Anlage 3 Vordruck für den Antrag
(zu § 9 Absatz 1, § 11 Ab- auf Erlaubnis
satz 1 Satz 1 Nummer 1
und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Anlage 4 Vordruck für die Erlaubnis
(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit
durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes und
2. Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und
Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und er-
laubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im
Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom
21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige
natürliche oder juristische Person oder Personenverei-

nigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler-
oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. So-
fern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person
oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die
Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen die-
ser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Perso-
nen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
bes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verord-
nung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom
Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und
Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten
insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür
geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt
worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung
der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforder-
lichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse
voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung
sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und andere im Betrieb des Sammlers, Beförderers,
Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigte Per-
sonen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätig-
keiten mitwirken.
Abschnitt 2
Anforderungen an
S a m m l e r, B e f ö r d e r e r,
Händler und Makler von Abfällen
§3
Zuverlässigkeit
(1) Die nach § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes er-
forderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inha-
ber des Betriebes und die für die Leitung und Beauf-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Ver-
haltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Er-
füllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten
Personen
1. wegen Verletzung von Vorschriften
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte
oder Delikte gegen die Umwelt,
b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
oder Infektionsschutzrechts,
d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgut-
rechts oder
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
stoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Auf-
nahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantra-
gung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von
mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder
zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Num-
mer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
§4
Fachkunde von Anzeigepflichtigen
(1) Im Falle einer gewerbsmäßigen Tätigkeit des an-
zeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Mak-
lers von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fach-
kunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Be-
triebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-
nen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit
erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte
Tätigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen wäh-
rend einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene
Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit
aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet,
dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge
zuzuordnen ist,
1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abge-
schlossen hat,
2. eine kaufmännische oder technische Fachschul-
oder Berufsausbildung besitzt oder
3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist
auch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer ge-
werbsmäßigen Tätigkeit
1. des Sammelns oder Beförderns von Abfällen die er-
worbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die
angezeigte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit
beziehen,
2. des Handelns mit Abfällen die erworbenen Kennt-
nisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, son-
dern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beför-
derns beziehen oder
3. des Makelns von Abfällen die erworbenen Kennt-
nisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, son-
dern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns
oder Handelns von Abfällen beziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
nicht vor, kann die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch
durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse
entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben
werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme
der Tätigkeit abgeschlossen sein.
(4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und
Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2
Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige
Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des
Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Perso-
nen voraus, dass die betroffene Person über die für die
vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
(5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemein-
heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde zu-
sätzlich in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Teilnahme
an einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der An-

lage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entspre-
chende Fortbildung anordnen.
§5
Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
(1) Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde
des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes
verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beauf-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
setzt Folgendes voraus:
1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit er-
worbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der
Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie
2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der
zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in
denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 ver-
mittelt werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während
einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene
Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit
aus, sofern die betroffene Person auf einem Fach-
gebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebs-
vorgänge zuzuordnen ist,
1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abge-
schlossen hat,
2. eine kaufmännische oder technische Fachschul-
oder Berufsausbildung besitzt oder
3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantra-
gung einer Erlaubnis für die Tätigkeit
1. des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen
Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen
nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils an-
dere Tätigkeit beziehen,
2. des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbe-
nen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die bean-
tragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder
Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder
3. des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbe-
nen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die bean-
tragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns,
Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen
beziehen.
(3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betrie-
bes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Be-
aufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre
Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand ver-
fügen. Dazu haben sie regelmäßig, mindestens alle drei
Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten
Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der
Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der
zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.
§6
Sachkunde des sonstigen Personals
Die Sachkunde des sonstigen Personals nach § 53
Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das
sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbei-
tungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über
den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen
Wissensstand verfügt. Den Fortbildungsbedarf des
sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er
für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder
die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zu-
ständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungs-
plan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.
Abschnitt 3
Anzeige durch
S a m m l e r, B e f ö r d e r e r,
Händler und Makler von Abfällen
§7
Anzeigeverfahren
(1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tä-
tigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes ist bei der zuständigen Behörde zu
erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu
verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54
Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind,
haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach
§ 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizu-
fügen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
gefährlichen Abfällen, die einen Standort des Gemein-
schaftssystems für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreiben, der nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach
§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell gül-
tige Registrierungsurkunde beizufügen. Folgezertifikate
und Folgeregistrierungsurkunden sind der zuständigen
Behörde unaufgefordert vorzulegen.
(2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im
Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in
dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder
Makeln von Abfällen erstmals vorgenommen wird.
(3) Nach Eingang der Anzeige überprüft die zustän-
dige Behörde deren Vollständigkeit. Die zuständige Be-
hörde vergibt eine Kennnummer entsprechend § 28 der
Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer
noch nicht zugewiesen wurde. Außerdem vergibt die
zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezo-
gene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundes-
weit einheitliche Vergabe der Kennnummern entspre-
chend § 28 der Nachweisverordnung und der Vor-
gangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung.
(4) Sofern die Anzeige unvollständig ist, fordert die
zuständige Behörde den Anzeigenden unverzüglich
nach Eingang der unvollständigen Anzeige auf, die An-
gaben zu ergänzen.

(5) Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen
Anzeige durch die zuständige Behörde erfolgt durch
Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen
Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden.
(6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zu-
ständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüg-
lich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzei-
geverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt
unberührt.
(7) Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die An-
zeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgezerti-
fikate und Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1
Satz 4 ist hiervon nicht betroffen.
(8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind
sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.
(9) Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich
und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind
von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzuneh-
men, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich
und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während
eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten
Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen
oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
§8
Elektronisches Anzeigeverfahren
(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen
die Länder ein bundesweit einheitliches informations-
technisches System bereit, in dem
1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form
vorgehalten wird; das Feld „Unterschrift“ im Vor-
druck nach Anlage 2 entfällt; und
2. die Möglichkeit geschaffen wird
a) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das
Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes beizufügen und
b) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort
betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde
beizufügen.
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern
und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigever-
fahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektroni-
schen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespei-
cherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr er-
forderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
(2) Für das elektronische Anzeigeverfahren gilt § 7
Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7
entsprechend, § 7 Absatz 5 jedoch mit der Maßgabe,
dass die Bestätigung des Eingangs der vollständigen
elektronischen Anzeige durch die zuständige Behörde,
sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorga-
ben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 über das
informationstechnische System erstattet werden
können und
2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende
technische und organisatorische Sicherungsmaß-
nahmen ergriffen werden.
(4) Das Nähere über die Einrichtung und die Nut-
zungsbedingungen des informationstechnischen Sys-
tems regeln die Länder durch Vereinbarung.
Abschnitt 4
Erlaubnis für
S a m m l e r, B e f ö r d e r e r, H ä n d l e r
und Makler von gefährlichen Abfällen
§9
Antrag und beizufügende Unterlagen
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum
Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefähr-
lichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständi-
gen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach
Anlage 3 zu verwenden.
(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im
Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in
dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder
Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenom-
men wird.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-
fügen:
1. die Gewerbeanmeldung,
2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genos-
senschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem
Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem
Unternehmen um eine juristische Person oder Per-
sonenvereinigung handelt,
4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus
dem Gewerbezentralregister für
a) den Inhaber und
b) die für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
triebes verantwortlichen Personen, sofern solche
vorhanden sind,
5. ein Führungszeugnis, Belegart OG,
a) des Inhabers und
b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
triebes verantwortlichen Personen, sofern solche
vorhanden sind,
6. ein Nachweis über die Fachkunde
a) des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes
verantwortlich ist, und
b) der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
triebes verantwortlichen Personen, sofern solche
vorhanden sind,
7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Um-
welthaftpflichtversicherung, sofern solche Versiche-
rungen vorhanden sind, sowie

8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen,
die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen be-
fördern.
Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1
entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlas-
sung des Antragstellers von einem Dritten an die zu-
ständige Behörde übersendet werden.
(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als
Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der
Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zustän-
dige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.
§ 10
Erlaubnisverfahren und -erteilung
(1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zustän-
dige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie
stellt dem Antragsteller im Falle der Vollständigkeit un-
verzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b
Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eine Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestäti-
gung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen
und insoweit folgende Angaben zu enthalten:
1. das Datum des Eingangs des vollständigen Antra-
ges,
2. einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach
§ 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes,
3. das Datum des Beginns und des Endes der Frist für
die Genehmigungsfiktion sowie
4. einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zu-
sammenhang mit der Erlaubnis.
(2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die
zuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Ab-
satz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-
verzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Nach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hin-
weis zu enthalten, dass die Frist für die Genehmigungs-
fiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des
vollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung
des vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Ab-
satz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem
Antragsteller das Datum des Eingangs der nachge-
reichten Unterlagen mitzuteilen ist.
(3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter
Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter
Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der
Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer
noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt
die zuständige Behörde jeweils eine nicht personen-
bezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die
bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern
entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der
Vorgangsnummern regeln die Länder durch Verein-
barung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zu-
ständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüg-
lich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaub-
nisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt
unberührt.
(5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Ab-
satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der
Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue
Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag ange-
gebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zu-
ständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Ab-
satz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die
einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1
bis 6 § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d
des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2
und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller
nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist oder als juristische Person in einem
dieser Staaten seinen Sitz hat.
§ 11
Elektronisches
Verfahren zur Erlaubniserteilung
(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisan-
trages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches
informationstechnisches System bereit, in dem
1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form
vorgehalten wird und
2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen
wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 bei-
zufügen.
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern
und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnis-
verfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnis-
verfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind
unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung
des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind.
§ 14 bleibt unberührt.
(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die
elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elek-
tronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4
sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entspre-
chend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe,
dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, so-
fern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben
an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Länder stellen sicher, dass
1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das
informationstechnische System beantragt werden
können und

2. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende
organisatorische und technische Sicherungsmaß-
nahmen ergriffen werden.
(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung
des informationstechnischen Systems regeln die Län-
der durch Vereinbarung.
§ 12
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Ungeachtet des § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes, des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes und des § 1 Absatz 3
Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnis-
pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes auch ausgenommen:
1. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
fährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmen tätig sind,
2. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
fährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, be-
fördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die
von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder
auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenom-
men werden,
3. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
fährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen
ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Alt-
fahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, be-
fördern, mit diesen handeln oder diese makeln,
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
fährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betrei-
ben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeits-
bereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Ab-
fälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung
gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel
mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik
der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008
(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist,
wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeits-
bereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt,
5. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen,
die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern,
sowie
6. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen,
die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und
Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit
diese in ihren Beförderungsbedingungen Rechts-
vorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der
Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung
gefährlicher Güter erlassen sind.
(2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemein-
heit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ab-
weichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaub-
nisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes anordnen.
Abschnitt 5
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
§ 13
Mitführungspflicht
(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben
Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung
ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektroni-
schen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde
bestätigten Anzeige mitzuführen. Sofern die Behörde
die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem
Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der
Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem
Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk
versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Als Ent-
sorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beför-
derer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3
Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen
sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zer-
tifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von ge-
fährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben
und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnis-
pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem
eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde
mitzuführen.
(2) Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine
Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen.
Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach
§ 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1
oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und
sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1
Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2,
ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck
mitzuführen.
(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1
und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schie-
nengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert
werden.
(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzufüh-
ren, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem
landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage be-
fördert.
§ 13a
Ausnahmen von
der Kennzeichnungspflicht
Die zuständige Behörde kann Sammler und Beförde-
rer von der Pflicht nach § 55 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes und § 10 Absatz 1 des Abfallverbrin-
gungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit

Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen,
wenn
1. eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht
möglich ist oder
2. eine Kennzeichnung aus Gründen des Wohls der All-
gemeinheit nicht erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete
Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.
§ 14
Behördenregister
(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches
elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten
Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
Das Nähere über die Einrichtung und Führung des
Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu
erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur
Registerführung erforderlich ist. Im Register gespei-
cherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-
mer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt.
§ 16
Übergangsvorschriften
(1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur
Erstattung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne
Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen
Vordrucke durchgeführt werden.
(2) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen, die gewerbsmäßig tätig sind, und bei denen
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes ver-
antwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsich-
tigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum
1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach
§ 4 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen, haben sicherzustellen,
dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember
2014 an einem oder mehreren von der zuständigen Be-
hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse
entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilneh-
men und die Teilnahme der zuständigen Behörde nach-
zuweisen.
(3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge
von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen
auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zuständige
Behörde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber,
soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich
ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehr-
gängen teilgenommen haben. Die zuständige Behörde
hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der auflösenden
Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen
bis zu einem von der Behörde festgelegten Zeitpunkt
an den entsprechenden Lehrgängen teilgenommen
haben müssen.
(4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungserlaub-
nisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014
geltenden Fassung kann die Behörde als Lehrgänge im
Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder des § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.
(5) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Beförderungs-
erlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014
geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehr-
gangs nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern
der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der
Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum
30. September 2014 der zuständigen Behörde das
überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.

Anlage 1
(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)
Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
g) das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
h) die Überlassungspflichten,
i) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
j) die Beauftragung Dritter,
k) die Register- und Nachweispflichten,
l) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
m) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
n) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
a) diese Verordnung,
b) die Nachweisverordnung,
c) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
d) die Abfallverzeichnis-Verordnung,
3. das Recht der Abfallverbringung,
4. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
5. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die
von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem
Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
7. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
8. Vorschriften der betrieblichen Haftung.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4051
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Vordruck für die Anzeige
Passer für EDV
Seite ��� von ��� Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG
Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
Erstmalige Anzeige
Änderungsanzeige Vorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt)
1 Anzeigender (Hauptsitz des Betriebes)
1.1 Firma / Körperschaft
1.2 Straße Hausnr.
1.3 Bundesland (2-stellig) PLZ Ort
1.4 Staat (2-stellig)
1.5 Für Anzeigende, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit.
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
Bundesland (2-stellig) PLZ Ort
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
1.6 Telefon Telefax USt-Identnr.
1.7 Mobiltelefon E-Mail
1.8 Gewerbeanmeldung Datum der Anmeldung zuständige Behörde Aktenzeichen (sofern bekannt)
1.9 Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossen- Registernummer (HRA, HRB etc.) Registergericht
schaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)
2 Folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden angezeigt:
2.1 Sammeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.2 Befördern. Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.3 Handeln. Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
2.4 Makeln. Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
BARCODEFELD 75x15mm
3 Art der Tätigkeit
3.1 Gewerbsmäßig.
Unternehmenszweck ist ganz oder teilweise das entgeltliche Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen für Dritte.
3.2 Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen.
Unternehmenszweck ist eine anderweitige gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern,
Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist.
4 Befreiung von der Erlaubnispflicht
4.1 Nur nicht gefährliche Abfälle (dann weiter unter 5)
Auch gefährliche Abfälle (dann weiter unter 4.2)
Fortsetzung: 4 Befreiung von der Erlaubnispflicht - Seite 2

4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Passer für EDV
Seite ��� von ��� Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG
4 Fortsetzung von Seite 1: Befreiung von der Erlaubnispflicht
4.2 Das Sammeln,
Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Der Betrieb ist auf Grund einer oder mehrerer der genannten Tatbestände aber von der Erlaubnispflicht befreit und daher nach § 53 Absatz 1
Satz 1 KrWG nur anzeigepflichtig:
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
4.2.8
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
4.2.9
4.2.10
auf Grund der Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 54 Absatz 3 Nummer 1 KrWG),
auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (§ 54 Absatz 3 Nummer 2 KrWG),
4.2.2.1 Zertifikat ist beigefügt
auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen
der Durchführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG),
auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des
Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG),
auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmen tätig ist (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 AbfAEV),
auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, der solche Abfälle
sammelt, befördert, mit diesen handelt oder diese makelt, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund
einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV),
auf Grund der Eigenschaft als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Altfahrzeugen im Rahmen ihrer Überlassung
nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung (§ 12 Absatz 1 Nummer 3 AbfAEV),
auf Grund der Eigenschaft als für die angezeigte Tätigkeit zertifizierter EMAS-Betrieb (§ 12 Absatz 1 Nummer 4 AbfAEV),
4.2.8.1 Registrierungsurkunde ist beigefügt
auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der die Abfälle mittels Seeschiffen
sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV),
auf Grund der Eigenschaft als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, der im Rahmen von Paket-, Express- und
Kurierdiensten Abfälle sammelt oder befördert (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 AbfAEV).
5 Betriebsinhaber
5.1 Name
5.2 Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Weiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden)
5.3 Name
5.4 Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.
6 Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)
BARCODEFELD 75x15mm
6.1 Name
6.2 Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Weitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden)
6.3 Name
6.4 Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4053
Passer für EDV
Seite ��� von ��� Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG
7 Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig)
7.1
8 Versicherung und Unterschrift
8.1 Es wird versichert, dass
- die Anzeige nach bestem Wissen ausgefüllt und unter dem unten genannten Datum an die zuständige Behörde übersandt wurde,
- bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die
Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden,
- die Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach Abschnitt 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
eingehalten werden.
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
8.2 Ort Unterschrift
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
8.3 Datum (TT.MM.JJJJ)
BARCODEFELD 75x15mm

4054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Passer für EDV
Seite ��� von ��� Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG
9 Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige (von der Behörde auszufüllen)
Anzeigender Bestätigende Behörde
Vorgangsnummer:
9.1 Hiermit wird der Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt.
9.2 Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt:
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
9.3 Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt:
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
9.4 Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt:
9.5 Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt:
9.6 Frei für Vermerke der Behörde
9.7 Ort Unterschrift
9.8 Datum (TT.MM.JJJJ)
BARCODEFELD 75x15mm
10 Hinweise
10.1 Je nach Landesrecht ist die behördliche Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige gebührenpflichtig. Ist dies der Fall, ergeht ein
gesonderter Gebührenbescheid.
10.2 Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser von der Behörde bestätigten
Anzeige mitzuführen, soweit sie nicht von der Mitführungspflicht befreit sind. Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies
von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie
oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. Entsorgungsfachbetriebe haben zusätzlich eine Kopie des jeweils
gültigen Zertifikats mitzuführen. EMAS-Betriebe haben zusätzlich eine Kopie der jeweils gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.
10.3 Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4 und 2 bis 6.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4055
Passer für EDV
Anlage 3
(zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2)
Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis
Seite ��� von ��� Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von gefährlichen Abfällen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
Erstmaliger Antrag
Änderungsantrag Vorgangsnummer (sofern von der Behörde erteilt)
1 Antragsteller (Hauptsitz des Betriebes)
1.1 Firma / Körperschaft
1.2 Straße
Hausnr.
1.3 Bundesland (2-stellig) PLZ Ort
1.4 Staat (2-stellig)
1.5 Für Antragsteller, die keinen Hauptsitz im Inland haben: Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit.
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
Bundesland (2-stellig) PLZ Ort
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
1.6 Telefon
Telefax USt-Identnr.
1.7 Mobiltelefon E-Mail
2 Folgende
2.1
2.2
2.3
2.4
3 Folgende
3.1
BARCODEFELD 75x15mm
3.2
3.3
3.4
3.5
abfallwirtschaftliche Tätigkeiten werden beantragt:
Sammeln. Sammler- oder Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
Befördern. Beförderernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
Handeln. Händlernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
Makeln. Maklernummer nach § 28 NachwV (sofern bereits erteilt)
Unterlagen sind dem Antrag beigefügt bzw. bei der zuständigen Stelle angefordert:
die Gewerbeanmeldung,
ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), sofern es sich bei dem Unternehmen um eine
juristische Person oder Personenvereinigung handelt,
der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
sofern solche Versicherungen vorhanden sind,
der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle
auf öffentlichen Straßen befördern.

4056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Passer für EDV
4 Betriebsinhaber
4.1 Name
4.2 Geburtsdatum Geburtsort
4.3 Führungszeugnis (Belegart OG)
4.4
Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Seite ��� von ��� Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
Vorname
Beantragt am: Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.
Wird unmittelbar an
(Belegart 9) Beantragt am: die Behörde übersandt.
4.5 Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt).
Weiterer Betriebsinhaber (sofern vorhanden)
4.6 Name
4.7 Geburtsdatum Geburtsort
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
4.8 Führungszeugnis (Belegart OG)
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
4.9 Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Vorname
Wird unmittelbar an
Beantragt am:
die Behörde übersandt.
Wird unmittelbar an
(Belegart 9) Beantragt am: die Behörde übersandt.
4.10 Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt (sofern der Betriebsinhaber selbst die
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt).
Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.
5 Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)
5.1 Name
5.2 Geburtsdatum Geburtsort
5.3 Führungszeugnis (Belegart OG)
5.4
Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
5.5 Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt.
Vorname
Beantragt am: Wird unmittelbar an
die Behörde übersandt.
Wird unmittelbar an
(Belegart 9) Beantragt am: die Behörde übersandt.
Weitere für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person (sofern vorhanden)
5.6 Name
BARCODEFELD 75x15mm
5.7 Geburtsdatum Geburtsort
5.8
Führungszeugnis (Belegart OG)
5.9
Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
5.10 Ein Nachweis der Fachkunde ist beigefügt.
Vorname
Wird unmittelbar an
Beantragt am: die Behörde übersandt.
Wird unmittelbar an
(Belegart 9) Beantragt am: die Behörde übersandt.
Für weitere Personen verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4057
Passer für EDV
Seite ��� von ��� Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
6 Frei für Vermerke des Anzeigenden (Angaben freiwillig)
6.1
Für weitere Vermerke verwenden Sie bitte ein separates Beiblatt.
7 Versicherung und Unterschrift
7.1 Es wird versichert, dass
- der Antrag nach bestem Wissen ausgefüllt wurde,
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
- bei der Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns oder Makelns von Abfällen alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die
Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, eingehalten werden.
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
7.2 Ort Unterschrift
7.3 Datum (TT.MM.JJJJ)
BARCODEFELD 75x15mm

4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 3 Satz 1)
Passer für EDV
Vordruck für die Erlaubnis
Seite þ von ¾ Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Erlaubnisinhaber
1. Erlaubniserteilung
Auf Grund des Antrags
1.1 Sammeln.
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
1.2 Befördern.
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
1.3 Handeln.
1.4 Makeln.
2. Beschränkungen und
3. Kostenentscheidung
BARCODEFELD 75x15mm
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
Erlaubnis erteilende Behörde
Vorgangsnummer:
vom (TT.MM.JJJJ) wird Ihnen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG die Erlaubnis erteilt zum
Es wird folgende Sammlernummer nach § 28 NachwV erteilt:
Es wird folgende Beförderernummer nach § 28 NachwV erteilt:
Es wird folgende Händlernummer nach § 28 NachwV erteilt:
Es wird folgende Maklernummer nach § 28 NachwV erteilt:
Nebenbestimmungen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2013 4059
Passer für EDV Seite ¾! von ¾ Formblatt Erlaubnis nach § 54 KrWG
4. Rechtsbehelfsbelehrung
5. Hinweise
5.1 Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder einen Ausdruck dieser Erlaubnis
mitzuführen.
5.2 Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Wesentliche Angaben sind die Felder 1.1 bis 1.4, 2, 4.1, 4.2, 4.6 und 4.7.
S T U VW X Y Z 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ø
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R
5.3 Ändern sich die im Antrag in Feld 5 angegebenen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, ist dies
der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Bitte verwenden Sie diese Schreibweise:
5.4 Frei für Hinweise der Behörde
Ort Unterschrift
Datum (TT.MM.JJJJ)
BARCODEFELD 75x15mm

Artikel 2
Änderung der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „fünf-
tausend Euro“ durch die Angabe „zweitausendfünf-
hundert Euro“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder beför-
dern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnis-
verordnung entsprechend.“ durch die Wörter „für
Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1
der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung der
Altfahrzeug-Verordnung
In Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahr-
zeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort
„Transportgenehmigungen“ durch die Wörter „Anzei-
gen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern
von Abfällen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Ar-
tikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines
früheren Besitzers
§ 16b Mitführungspflicht“.
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische
Registerführung“.
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 25a Registerführung durch Händler und
Makler“.
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende
Freistellungen“.
e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Händler und Makler von Abfällen.“
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Über-
wachungszertifikat“ durch die Wörter „der für die
Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gülti-
ges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem“ er-
setzt.
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Ab-
fälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristi-
gen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem
Betreiber an den weiteren Beförderer.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für
die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf
den Ausfertigungen auszufüllen und zu unter-
schreiben, und zwar
1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Über-
gabe,
2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von
jedem weiteren Beförderer: spätestens bei
Übernahme,
3. vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristi-
gen Lagerung oder zum Umschlag: spätes-
tens bei Übernahme und
4. vom Abfallentsorger: unverzüglich nach An-
nahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen
Entsorgung.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der
Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen
Lagerung oder einem Umschlag sind die Aus-
fertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem
Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und
von diesem dem übernehmenden Beförderer
jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändi-
gen.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Wird der Begleitschein geändert oder er-
gänzt, muss der geänderte oder ergänzte Be-
gleitschein unverzüglich erneut den zuständigen
Behörden und den übrigen am Begleitscheinver-
fahren Beteiligten übersandt werden.“
6. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch
das Wort „haben“ ersetzt.
7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
eingefügt:
„§ 16a
Vorlage von Belegen
auf Verlangen eines früheren Besitzers
(1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem
Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen

Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe
Belege über die Durchführung der Abfallbewirt-
schaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Er-
zeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur
weiteren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger
oder frühere Besitzer von gefährlichen Abfällen
kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jah-
ren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle ver-
langen.
(2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe
des Formblatts „Begleitschein“ nach Anlage 1 in
einfacher Ausfertigung vorgelegt.
(3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besit-
zer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Ab-
satz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so
füllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2
nach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimm-
ten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet
ihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren
Bewirtschaftung übergeben hat. Dieser füllt den
übersandten Begleitschein im Falle der Beförde-
rung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer
bestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen
nach Maßgabe der für den Abfallentsorger be-
stimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und
übersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach
Eingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der
Abfälle.
(4) Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch
durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege-
oder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die
im Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen An-
gaben enthalten. Absatz 3 findet entsprechende
Anwendung.
§ 16b
Mitführungspflicht
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger
gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unter-
lagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf
Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Be-
fugten vorzulegen:
1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen,
2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel
laut Abfallverzeichnis-Verordnung,
3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name
und Anschrift sowie die Beförderernummer, so-
fern vorhanden,
4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförde-
rung,
5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer,
von dem die Abfälle zur Beförderung übernom-
men wurden, insbesondere Name und Anschrift
sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden,
und
6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Ge-
lände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Um-
schlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert
werden, insbesondere Anschrift und Inhaber
sowie dessen Entsorgernummer, sofern vor-
handen.
§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eröffnen“
die Wörter „und zu unterhalten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 44 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattung
einer Anzeige“ durch die Wörter „Übersen-
dung von Nachweiserklärungen und Ablich-
tungen“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die den Begleitscheinen entsprechenden
elektronischen Dokumente spätestens zu
den für das Ausfüllen und Unterschreiben
der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1
Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den
Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beför-
derer oder den Betreiber eines Geländes zur
kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch
nach der Übernahme, aber vor Übergabe der
Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen
werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die
Abfälle übernommen werden, schriftlich verein-
bart ist.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Übersendung
1. des bestätigten Sammelentsorgungsnach-
weises nach § 9 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 6 Absatz 1 Satz 2,
2. der vollständigen Nachweiserklärungen nach
§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7
Absatz 4 Satz 2 sowie
3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Un-
terlagen nach § 9 Absatz 4.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Übernahme der Abfälle ist abwei-
chend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels
Begleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsor-
ger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Be-
gleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an
die zuständige Behörde auch an den Abfall-
erzeuger und an alle Abfallbeförderer zu über-
senden. Der Einsammler hat abweichend von
§ 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernah-
mescheine in das dafür vorgesehene Feld des
elektronischen Begleitscheins einzutragen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für die Übermittlung der elektronischen
Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutz-
gesetzes entsprechende technische und organi-
satorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.“

10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „stellen
sicher,“ die Wörter „insbesondere durch den
gemeinschaftlichen Betrieb informations-
technischer Systeme und durch die Errich-
tung einer jeweils dazu bestimmten Einrich-
tung,“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die von den Ländern in Erfüllung der
Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informa-
tionstechnischen Systeme und Einrichtungen
zur elektronischen Kommunikation dürfen von
den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der
Nachweis- und Registerführung genutzt werden,
sofern die Länder nichts anderes bestimmen.
(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Be-
förderer und Entsorger die ordnungsgemäße
Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle
untereinander nachweisen oder Belege nach
§ 16a vorlegen und dabei Nachweise nach die-
ser Verordnung verwenden oder informations-
technische Systeme sowie die dazu bestimmten
Einrichtungen der Länder im Sinne des Absat-
zes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1
sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzu-
wenden.“
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 12“ wird durch die Wörter „den
§§ 12 und 16“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Be-
legen nach § 16a.“
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit infolge einer Störung des Kommuni-
kationssystems oder aus anderen Gründen
die elektronische Nachweisführung nicht un-
eingeschränkt möglich ist, sind die erforder-
lichen Nachweise nach den Abschnitten 1
bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4,
unter Verwendung der dort vorgesehenen
Formblätter oder mittels eines Quittungs-
beleges an Stelle des Begleitscheins zu füh-
ren.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweispflichtige, der die Störung
oder die sonstigen Hinderungsgründe fest-
stellt, hat diese unverzüglich den am Nach-
weisverfahren Beteiligten sowie den zustän-
digen Behörden zu melden, es sei denn,
1. die Störung ist innerhalb einer angemes-
senen Frist behebbar oder
2. es ist absehbar, dass die sonstigen Hin-
derungsgründe innerhalb einer angemes-
senen Frist wegfallen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem
die Störung des Kommunikationssystems beho-
ben worden ist oder die sonstigen Hinderungs-
gründe weggefallen sind, haben die Nachweis-
pflichtigen
1. die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder
Quittungsbelegen übermittelten Nachweis-
daten nochmals im Verfahren nach den Ab-
schnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln
oder
2. für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder
bei Feststellung der sonstigen Hinderungs-
gründe bereits mit der elektronischen Nach-
weisführung begonnen worden war, das Ver-
fahren ordnungsgemäß fortzuführen.“
13. In § 23 werden das Wort „elektronischen“ und die
Wörter „und unter Verwendung von Formblättern“
gestrichen und nach dem Wort „Beförderer“ die
Wörter „, Händler, Makler“ eingefügt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei die entsprechenden Belege oder Anga-
ben vollständig und in der jeweils aktuellen Ver-
sion im Register enthalten sein müssen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für
jede angenommene Abfallcharge spätes-
tens zehn Kalendertage nach ihrer An-
nahme ihre Menge, das Datum ihrer An-
nahme und den Namen und die Anschrift
der Person, von der die Abfälle ange-
nommen wurden, angeben und diese An-
gaben unterschreiben.“
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-
ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-
dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
können zur Registrierung nicht nachweis-
pflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend
von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Angabe „und 5“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-
ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-
dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Angabe „und 5“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Formblät-
ter“ die Wörter „in entsprechender Anwen-
dung der §§ 17 bis 20“ eingefügt.

15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Dauer der Registrierung,
elektronische Registerführung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sind die“ durch
die Wörter „sind jeweils die aktuellen Versio-
nen der“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach den Wörtern „Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes die“ das Wort „elektro-
nische“ eingefügt.
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Registerführung durch Händler und Makler
(1) Die Händler registrieren die von ihnen erwor-
benen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eige-
nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfall-
art laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Fir-
mennamen und die Anschrift und (soweit vor-
handen) die Händlernummer angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede
erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalen-
dertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das
Datum ihres Erwerbs und den Namen und die
Anschrift der Person, von der die Abfälle erwor-
ben wurden, angeben und diese Angaben unter-
schreiben.
Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräu-
ßerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eige-
nes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
1. als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufge-
führten Angaben angeben und
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede
Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage
nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum
ihrer Veräußerung und den Namen und die An-
schrift der Person, an die die Abfälle veräußert
wurden, angeben und diese Angaben unter-
schreiben.
§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
(2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeit-
licher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsab-
schluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und
geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses
an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss
verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag:
1. die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift,
2. die Art, den Umfang und die voraussichtliche
Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit
sowie
3. die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter
Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die
vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht.
Die Richtigkeit der in das Register eingestellten An-
gaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestä-
tigen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten
haben die in das Register eingestellten Angaben
drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in
das Register an gerechnet, in dem Register zu be-
lassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich
beziehungsweise im Falle der Speicherung in elek-
tronischer Form automatisiert zu löschen.
(4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1
und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwen-
dung.“
17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bestim-
mung“ durch die Wörter „Anwendung der Bestim-
mungen“ ersetzt.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beförderer-“
die Wörter „, Sammler-, Händler-, Makler-“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach der Angabe „§ 12 Abs. 4
Satz 2“ die Wörter „oder § 16b Satz 1“ einge-
fügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genann-
ten Zugang nicht unterhält,“.
c) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben.
d) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Übergangsbestimmungen
für geltende Freistellungen“.
b) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeich-
nung „(3)“ gestrichen.
21. § 31 wird aufgehoben.
22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die
Wörter „und Mitteilungen“ eingefügt.
b) In Nummer 1, 1. Anstrich werden die Wörter
„, Freistellung und Übermittlung weiterer erfor-
derlicher Angaben im Rahmen der Nachweis-
führung“ durch die Wörter „und zur Freistellung
sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und
Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen
und zügigen Durchführung der Nachweisver-
fahren erforderlich sind“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Bioabfallverordnung
§ 9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I
S. 658) wird wie folgt geändert:

1. In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage“ er-
setzt.
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen
Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der
Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nach-
weisverordnung keine Anwendung.“
Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnisverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I
S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember
2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4043. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes df49e007578b02b2….