§ 10 Begleitschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Saarland, 13.09.2013 – 3 A 202/11Zitiert von 8
- BVerwG, 15.10.2014 – 9 B 1/14Landesrechtliche Gebühr für die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine zulässigZitiert von 4
- OVG NRW, 18.12.1998 – 20 B 1388/98Zitiert von 4
- VG Greifswald, 25.07.2018 – 3 A 1260/17 HGW
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/10#abs-1 (1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/10#abs-2 (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/10#abs-3 (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
bestimmt.