Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StellplatzVO NRW
StellplatzVO NRW§ 5 Erfüllung der Herstellungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/5#abs-1 (1) Sollen notwendige Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, ist dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/5#abs-2 (2) Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 Metern, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 Metern. Bei notwendigen Stellplätzen für Fahrräder darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 Meter betragen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist der Gemeinde vor Baubeginn nachzuweisen, sofern die Erfüllung der Stellplatzpflicht nicht bereits Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist. Bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, ist der Nachweis der öffentlich-rechtlichen Sicherung mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/5#abs-3 (3) Notwendige Stellplätze müssen mit der Fertigstellung, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlage hergestellt sein.