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StellplatzVO NRW

§ 4 Verringerung der Anzahl der notwendigen Stellplätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/4#abs-1 (1) Die sich nach § 3 Absatz 1 ergebende Anzahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge verringert sich durch folgende Maßnahmen:

1. für Anlagen nach Teil A Nummer 1.2 der Anlage zu dieser Verordnung ablösefrei, soweit nachgewiesen wird, dass

a) das Vorhaben in einer integrierten Lage unter Berücksichtigung der Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr liegt, oder

b) der notwendige Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nachhaltig verringert wird, und

2. für Arbeitsstätten sowie für Versammlungsstätten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen nur insoweit, als ein (betriebliches) Mobilitätskonzept zur Umsetzung kommt. Zur Ermittlung der Verringerung der Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 ist Teil B der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; eine Kombination im Stellplatznachweis von Doppelnutzung mit Maßnahmen eines Mobilitätskonzeptes ist unzulässig.

Die besonderen Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sind öffentlich-rechtlich zu sichern. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rundung erst bei einer Verringerung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_p-rechtsverordnung-01072022-verordnung-ueber-notwendige-stellplaetze-fuer-kraftfahrzeuge-und/4#abs-2 (2) Steht die Anzahl der nach § 3 Absatz 1 herzustellenden notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder verringert werden.

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